Auch für Fahrradfahrer gelten Gesetze

Auch für Fahrradfahrer gelten Gesetze

Das Fahrrad ist unbestritten ein attraktives Verkehrsmittel. Ob um möglichst schnell von A nach B zu gelangen, oder einfach nur als Freizeitbeschäftigung, das Fahrradfahren erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Genau aus diesen Gründen macht es Sinn, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auseinander zu setzen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Ausrüstung

Die rechtliche Grundlage für die (Mindest-) Ausrüstung eines Fahrrads stellt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung) – StF: BGBl. II Nr. 146/2001 dar.

Nach dieser Verordnung muss jedes Fahrrad, das im Verkehr gebraucht wird, vereinfacht gesagt mit zwei unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgestattet sein. Wer also mit einem „Fixie“ (Fahrrad ohne Bremsen) unterwegs ist, macht sich nach dieser Bestimmung strafbar. Überdies werden eine Klingel (oder Hupe), ein heller Frontscheinwerfer, ein rotes Rücklicht (bloß beim Rücklicht ist ein blinkendes Licht gestattet), weiße (nach vorne wirkende) Rückstrahler, rote (nach hinten wirkende) Rückstrahler, gelbe Rückstrahler an den Pedalen und an jedem Rad entsprechende Rückstrahler benötigt.

Bei Tageslicht kann auf den Frontscheinwerfer und das Rücklicht verzichtet werden. Wenn ein Fahrrad die Kriterien eines Rennfahrrades erfüllt (unter anderem höchstens 12 kg wiegt), benötigt es bei Tageslicht zusätzlich weder eine Klingel, noch Rückstrahlmaterialien.

Im Straßenverkehr

Grundsätzlich gelten für FahrradfahrerInnen die gleichen Tempolimits wie für andere FahrzeuglenkerInnen. Das bedeutet somit im Ortsgebiet, sollte nichts anderes geregelt sein, maximal 50 km/h und auf Freilandstraßen maximal 100 km/h (§ 20 StVO).

Für das Überqueren von Radfahrüberfahrten (= durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil – „Zebrastreifen für Radfahrer“) gilt, sollte die Radfahrüberfahrt nicht durch eine Ampel (bzw einen Polizisten) geregelt sein, so darf man sich als FahrradfahrerIn dieser höchstens mit 10 km/h nähern. Es ist verboten, die Radfahrüberfahrt unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend zu befahren (§ 68 StVO).

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Sollte man einmal „einen über den Durst getrunken“ haben, empfiehlt es sich genauso wenig das Fahrrad zu „nehmen“, wie ein anderes Fahrzeug zu lenken. Es gilt nämlich: ab einem Promillewert von 0,5 können einem die Organe der Straßenaufsicht die Weiterfahrt verbieten (§ 5b StVO). Ab einem Grenzwert von 0,8 Promille sieht § 99 StVO zusätzlich folgende Geldstrafen vor:

0,8 – 1,2 Promille: 800 € bis 3.700 €
1,2 – 1,6 Promille: 1.200 € bis 4.400 €
Ab 1,6 Promille bzw Verweigerung des Alkotests:  

1.600 €

 

bis

 

5.900 €

Im Falle der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe von schlimmstenfalls sechs Wochen vorgesehen.

Bei Bedenken hinsichtlich der generellen Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) kommt in so einem Zusammenhang auch der Entzug des Führerscheins in Frage.

Telefonieren

Dass man als Autofahrer nur mit Freisprechanlage telefonieren darf, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Die Straßenverkehrsordnung sieht in § 68 StVO ein solches Verbot auch für RadfahrerInnen vor. Wer nicht mittels geeigneter Freisprecheinrichtung telefoniert, der begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von € 50,00  bis € 72,00, im Falle der Uneinbringlichkeit einer Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden rechnen.

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/61/Seite.610300.html

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