Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2018, zu Geschäftszahl 8 Ob 131/17y, über die konkreten Rechtsfolgen einer Stornierung des Werkvertrags abgesprochen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat ein Werkunternehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Dem Werkunternehmer steht kein Recht auf Beschäftigung zu. Der Werkbesteller kann nicht dazu gezwungen werden, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse an der Werksherstellung nicht mehr besteht (vgl dazu RIS-Justiz RS0021809).
Aus diesem Grund ist die Stornierung oder Abbestellung der Werksherstellung durch den Werkbesteller, wenn keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig, sondern grundsätzlich immer zulässig.
Gemäß § 1168 ABGB gebührt dem Werkunternehmer, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn der Unternehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Jedoch muss sich der Werkunternehmer anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Aufgrund der Tatsache, dass der Werkbesteller den Werksauftrag storniert bzw das Werk abbestellt hat, verhindert der Werkbesteller nach § 1168 Abs 1 ABGB die Ausführung des Werks, weshalb er die darin vorgesehenen Folgen zu tragen hat. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der in § 1168 Abs 1 ABGB besonders geregelten Gegenleistung (vgl RIS-Justiz RS0021809, RS0025771, RS0021831).
Die aus der Stornierung gemäß § 1168 Abs 1 ABGB resultierende Rechtsfolge ist die Berechtigung des Unternehmers, den eingeschränkten Werklohn zu fordern. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen Entgeltanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch.
Aus obgenannten höchstgerichtlichen Entscheidung ergeht, dass die Abbestellung des Werks nicht rechtswidrig ist. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.
Bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts nach Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist zusätzlich bei Stornierung eines Werkvertrages § 27a KSchG zu beachten. Darin wird die Mitteilungspflicht des Werkunternehmers verstanden, wenn dieser trotz Abbestellung das vereinbarte Entgelt in (annähernd) voller Höhe verlangt, nicht jedoch, wenn der Werkunternehmer selbst eine Aufwandersparnis berücksichtigt und bloß einen deutlich unter dem vereinbarten Entgelt liegenden Betrag fordert.