Kündigungsgrund: Taubenfütterung (OGH 21.02.2018; 3 Ob 16/18a)

Kündigungsgrund: Taubenfütterung (OGH 21.02.2018; 3 Ob 16/18a)

Eine tierliebende Mieterin hat jahrelang zweimal täglich bis zu 50 Tauben im Innenhof eines Wohnhauses gefüttert und ihr Verhalten auch nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung der Vermieterin nicht eingestellt. Aus diesem Grund wurde sie wegen „unleidlichem Verhalten“ nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG gekündigt.

Der gesetzliche Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG ermöglicht dem Vermieter eine Kündigung immer dann, wenn der Mieter „durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet“.

Gegen die Kündigung hat die Mieterin Rechtsmittel bis zum Obersten Gerichtshof erhoben.

Da die Unterinstanzen den Kündigungsgrund als rechtens anerkannten, und die Mieterin dies auch bei Erhebung der außerordentlichen Revision nicht mehr in Zweifel zog, bildete Grundlage der Entscheidung des OGH die sogenannte „Zukunftsprognose“ des Verhaltens der Mieterin.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Zustellung der Kündigung erfüllt war. Eine anschließende Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens kann bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0070378). „Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070340). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0070340 [T3]).“

Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Zukunftsprognose letztlich zulasten der Mieterin. Angesichts des Umstandes, dass die Mieterin das Taubenfüttern trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ihr Verhalten einzustellen, fortsetzte und erst rund sechs Monate nach Zustellung der Aufkündigung beendete, sei die Verneinung einer günstigen Zukunftsprognose durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

Daher wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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