Haftung für Glatteis beim Hinterausgang

Haftung für Glatteis beim Hinterausgang

Grundsätzlich hat gemäß § 93 StVO der Eigentümer einer (bebauten) Liegenschaft im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Diese Verpflichtung kann der Eigentümer auf ein Winterdienstunternehmen übertragen.

Der OGH hat sich allerdings jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, wer für den Hinterausgang eines Hauses, der nicht auf einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteig etc iSd StVO führt, verantwortlich ist, wenn sich durch dort befindliches Glatteis eine Person verletzt.

Der konkreten Entscheidung des OGH vom 30.01.2018 zu 9 Ob 69/17p lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Mieterin einer Genossenschaftswohnung verletzte sich aufgrund eines Sturzes auf Glatteis beim Hinterausgang des Hauses. Sie forderte daher Schmerzengeld vom Winterdienst mit der Begründung, dieser habe nur an der Straße, nicht aber beim Hinterausgang gestreut und sei den ihm übertragenen Pflichten somit nicht (ausreichend) nachgekommen.

Konkret hat der OGH somit dazu Stellung genommen, ob ein Mieter bei einem glatteisbedingten Sturz im Bereich des Hinterausgangs einer Liegenschaft den Vermieter oder das von diesem beauftragte Winterdienstunternehmen wegen mangelhafter Streuung in Anspruch nehmen kann. Er kam zu der Rechtsansicht, dass der Räumungsvertrag zwischen der Genossenschaft und dem Winterdienst abgeschlossen wurde und daher die verletzte Klägerin keinen direkten (vertraglichen) Anspruch gegen den Winterdienst habe. Insbesondere habe bereits die Genossenschaft eigene vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin, welche jedenfalls vorgehen.

Zivilrechtlich scheidet eine vertragliche Haftung des Winterdienstes gegenüber der Klägerin mangels Vorliegen eines Vertrages zwischen diesen Parteien somit aus. Zu überlegen verbleibt sohin lediglich, ob eine sogenannte deliktische Haftung des Winterdienstes besteht. Auch eine deliktische Haftung des Winterdienstes scheidet allerdings aus, da dieser für seinen Gehilfen (Mitarbeiter) nur einzustehen hat, wenn er sich einer (habituell) untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient, wovon im konkreten Fall nicht auszugehen war. Für eine auf § 93 StVO – insbesondere Absatz 5 – gestützte Haftung des Winterdienstes fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, da kein dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteig oder Gehweg betroffen war.

FAZIT:
Selbst wenn der Eigentümer eines Hauses die Pflicht zur Räumung von Gehwegen gemäß § 93 StVO an ein dafür vorgesehenes Unternehmen ausgelagert hat, entbindet ihn dies nicht von seiner Verpflichtung, auf den Gehwegen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, Nachschau zu halten und dafür zu sorgen, dass keine Verletzungsgefahr- etwa für Mieter – besteht.

Quellen: Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960; Ogh.gv.at – Entscheidungen des OGH; Ris.bka.gv.at

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