Der oberste Gerichtshof hat sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Arbeitgeber sogenannte Übergenüsse vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. Unter Übergenuss ist ein Bezug des Arbeitnehmers zu verstehen, den dieser ohne eigenes Zutun zu Unrecht erhalten hat.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer durch einen Übergenuss bereichert, weshalb der Arbeitgeber den Übergenuss vom Arbeitnehmer zurückfordern kann; dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer das Geld nicht bereits gutgläubig verbraucht hat.
Hat der Arbeitnehmer die überhöhten Bezüge aber aufgrund falscher Angaben erhalten, besteht nicht nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Beträge, sondern auch ein Anspruch auf Schadenersatz.
Im konkreten Fall, über den der OGH in der Entscheidung 9 ObA 89/17d abgesprochen hat, war der Beklagte als Gemeindesekretär beim Kläger rund 10 Jahre lang beschäftigt und unter anderem auch für seine eigene Lohnverrechnung zuständig. Dabei nahm der Beklagte diverse Zulagen in seine Abrechnung auf, wobei er wusste, dass ihm diese nicht zustehen.
Erst mehrere Jahre nachdem der Schaden entstanden ist, klagte der Arbeitgeber seinen mittlerweile pensionierten Dienstnehmer auf Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge. Aufgefallen ist dem Arbeitgeber der Schaden im Rahmen einer Kontrolle ebenfalls erst mehrere Jahre nach dessen Entstehen.
Der Beklagte argumentierte, dass eine Rückforderung in seinem Fall nicht mehr möglich sei, da auf sein Dienstverhältnis das Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 anwendbar sei. Nach diesem könne eine bereicherungsrechtliche Rückforderungen lediglich 3 Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Dabei übersah er allerdings, dass die schuldhafte Vermögensverschiebung auch zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers berechtigt, welche erst binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren. Der Kläger osbiegte daher mit seinem Rückzahlungsbegehren in allen Instanzen.
FAZIT:
Für die Rückforderung von Übergenüssen können bereicherungsrechtlich zwar bestimmte Sonderregelungen zur Anwendung kommen, wonach eine Rückforderung nur für einen bestimmten – kurzen – Zeitraum möglich ist. Schadenersatzrechtlich gelten allerdings jedenfalls die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, nach denen eine Verjährung erst binnen 3 Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger eintritt. Wenn somit ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zum Übergenuss geführt hat, ist eine Rückforderung durch den Arbeitgeber auch Jahre nach dem tatsächlichen Geldzufluss noch möglich.