Ab dem 01.11.2017 treten wesentliche Änderungen im Schuldenregulierungsverfahren (auch Privatkonkurs genannt) in Kraft. Neu wird insbesondere die Möglichkeit sein, sich innerhalb von fünf Jahren zu entschulden. Eine Mindestquote ist für einkommensschwache Personen in Zukunft nicht mehr vorgesehen. Aber auch darüber hinaus hat es der Gesetzgeber natürlichen Personen wesentlich erleichtert, sich aus der sogenannten „Schuldenfalle“ zu befreien.
Ein Schuldenregulierungsverfahren steht grundsätzlich nur natürlichen Personen offen. Ob die Schulden aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen oder aus der persönlichen Lebensführung ist irrelevant. Lediglich für die Frage, welches Gericht zuständig ist, kommt es darauf an, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung ein Unternehmen betreibt. Ist dies der Fall, so ist das Landesgericht andernfalls Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.
Ein Schuldenregulierungsverfahren kann auch zukünftig eröffnet werden, wenn der Schuldner über kein das Insolvenzverfahren deckendes Vermögen verfügt. Neu ist jedoch, dass ein Schuldner vor der Stellung eines Insolvenzantrages keinen außergerichtlichen Ausgleich mehr anstreben muss. Vor dem Hintergrund der entfallenen Mindestquote im Abschöpfungsverfahren ist die Beseitigung dieser Voraussetzung eine logische Konsequenz. Bisher musste der Schuldner versuchen, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen, bevor er ein Sanierungsverfahren beantragen konnte. Entsprechende Bemühungen waren in der Praxis regelmäßig erfolglos, jedoch mit einigem Aufwand verbunden.
Entgegen der medialen Darstellung wird es auch in Zukunft nicht für jeden Schuldner ohne weiteres möglich sein, sich mit einer gänzlichen „Null-Quote“ zu entschulden. Auch nach der Reform hat ein Schuldner den Gläubigern einen Zahlungsplan anzubieten. Gegenstand muss mindestens eine Quote sein, die der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entspricht. Nur wenn voraussichtlich kein pfändbares Einkommen bezogen wird oder dieses das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt, muss kein Zahlungsplan angeboten werden.
Wenn dies der Fall ist, kann der Schuldner nunmehr sofort ein Abschöpfungsverfahren beantragen. Das Gericht hat allerdings ein Abschöpfungsverfahren zu unterlassen,
– wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder
– wenn er ohne Beschäftigung war, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt hat.
Diese Gründe treten zu den weiteren, bisher bestehenden Versagungsgründen hinzu.
Wird ein Abschöpfungsverfahren eröffnet, hat der Schuldner für die kommenden fünf Jahre den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an einen Treuhänder herauszugeben. Nach Ablauf dieser fünf Jahre ist dem Schuldner jedenfalls die Restschuldbefreiung zu erteilen. Auch für den Fall, dass der Gläubiger keinerlei Zahlungen geleistet hat. Der Schuldner ist allerdings auch nach der Reform verpflichtet, während des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem kannte das Gesetz bereits bisher einen Katalog an Obliegenheiten des Schuldners, deren vorsätzliche Verletzung zu Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ohne Restschuldbefreiung führte.
Der Gesetzgeber hatte bei der Reform des Sanierungsverfahrens eindeutig besonders schwache Einkommensbezieher vor Augen. Diese waren bisher trotz ihrer Mühen regelmäßig nicht in der Lage die 10%-ige Mindestquote zu erfüllen. Um solchen Schuldnern nach fünf Jahren den Weg zurück in ein schuldenfreies Leben zu ermöglichen, wurde die Mindestquote aus dem Gesetz gestrichen.